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Fragen und Antworten

  • Klimabilanz / Energiebilanz

    Die Herstellung, Betrieb und Entsorgung von Windenergieanlagen verbrauchen Energie bzw. Rohstoffe und produzieren somit indirekt CO2. Allerdings kompensiert sich dieser Energieinput nach bereits wenigen Monaten der Betriebsphase. Man spricht in diesem Zusammenhang von der „Energierücklaufzeit“ oder auch „energetischen Amortisation“.

    Im Laufe der gesamten Betriebsdauer erzeugt eine Anlage je nach Standortqualität und Anlagentyp das mehrfache der eingesetzten Energie - eine eindeutig positive ökologische Bilanz.

    Im Vergleich zu traditionellen, fossilen Energieträgern bewirkt der 20-jährige Betrieb einer Windenergieanlage an einem durchschnittlichen Münsterländer Standort folgende ökologische Effekte:

    • Gesamtstromerzeugung = 153.000.000 kWh
    • Versorgte Privat-Haushalte = 2.500 (bei ca. 3.000 kWh/a)
    • Eingesparte Braunkohle aus Tagebau = 175.000 t
    • Eingesparte Steinkohle aus Bergbau = 45.000 t
    • Eingespartes angereichertes Uran = 630 kg
    • Vermiedene CO2-Emmissionen = 92.000 t

    (Berechnungsgrundlage: Einzelanlage mit ca. 180 - 200 m Gesamthöhe und 3,0 MW Nennleistung)

  • Weiterverwertung

    Viele Windenergieanlagen haben eine durchschnittliche Lebensdauer von 20 Jahren. Das EEG, welches seit dem Jahr 2000 besteht, sieht ebenfalls eine Vergütungslaufzeit von 20 Jahren vor. Nach Einstellung des Betriebes der Windenergieanlage erfolgt der Rückbau vollständig. Zudem besteht für viele Anlagen die Möglichkeit zum „Repowering“, bei dem Altanlagen bereits vor Ablauf der Frist aus ökonomischen Gründen durch Neuanlagen ersetzt werden. Grundsätzlich ist die Überlegung des Weiterbetriebes oder des Zeitpunktes des Abbaus eine ökonomisch, wirtschaftliche Entscheidung.

    Die Verpflichtung zum Rückbau einer WEA wird in der BImSchG-Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde bestimmt. Diese Verpflichtung muss durch eine Bankbürgschaft gesichert werden.

    Der Beton aus dem Fundament, der Stahlturm und das Kupfer der Generatoren können wiederverwertet werden, zum Beispiel im Straßenbau oder in Stahlwerken. Schwieriger in der Entsorgung können hingegen die Rotorblätter, sowie Gondeln sein. Diese bestehen aus Glas- und Kohlefasern, welche nur schwer voneinander zu trennen sind.

    Daher ist eine thermische Beseitigung und Verwertung in Müllverbrennungsanlagen notwendig. Auch kommt ein Verkauf der Anlage an potentielle Investoren aus In- oder Ausland in Frage, was auch oftmals Anklang findet.

    Eine weitere Möglichkeit ist das sogenannte Downcycling, bei dem die Faserwerkstoffe zu Schnipseln geschreddert werden und Einsatz in Produkten wie zum Beispiel Parkbänken oder Verkleidungsteilen finden.

  • Energieertrag

    Eine typische Binnenlandanlage in Westfalen-Lippe, mit 2,5 MW Leistung, speist im Durchschnitt 6.250.000 kWh pro Jahr ein. Ein 3-Personen Haushalt in Deutschland verbraucht ca. 3.500 kWh pro Jahr, sodass eine einzige Windenergieanlage 1.785 Haushalte und damit mehr als 5.300 Personen versorgen kann.

    Der Energieertrag einer Windenergieanlage wird bei der Planung nicht geschätzt, sondern durch zwei unabhängige Gutachter ermittelt. Dies ist zum einen wichtig für Investoren wie Landwirte und Bürger vor Ort zum anderen für das finanzierende Kreditinstitut.

    Hierdurch ist gewährleistet, dass die Wirtschaftlichkeitsberechnung auf die sich die Bürger vor Ort bei einer Beteiligung an dem Bürgerwindpark verlassen, gegeben ist.

    Beeinträchtigungen auf den Windertrag haben bestehende Windenergieanlagen, die Rauigkeit und Topographie der Landschaft (z. B. Wälder). Ein besonderes Merkmal bei Winderträgen stellt die Höhe einer Anlage dar. Umgerechnet erbringt eine Windenergieanlage einen Prozent mehr Ertrag für jeden Meter, den sie höher ist, da die Windgeschwindigkeit in den oberen Luftschichten deutlich zunimmt.

  • Schattenwurf

    Der sich bewegende Schattenwurf durch Windenergieanlagen ist heute gesetzlich im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) klar geregelt. Von einer Belästigungswirkung wird gesprochen, wenn der Schattenwurf mehr als 30 Minuten pro Tag bzw. mehr als 30 Stunden pro Jahr auf einen Immissionsort (Wohngebäude) einwirkt. Dies wird vorab im Genehmigungsprozess durch ein verpflichtendes Schattenwurfgutachten abgeprüft und genau berechnet.

    Sollten die im BImSchG festgeschriebenen Grenzwerte erreicht werden, verlangen die Auflagen der Genehmigungsbehörde den Einbau einer Abschaltautomatik, welche die Windenergieanlage bei bestimmten Sonnenständen bedarfsgerecht herunterfährt. Somit wird stets sichergestellt, dass kein Wohnhaus übermäßig mit Schlagschatten beschattet wird.

  • Diskoeffekt

    In der frühen Pionierphase der Windenergie kam es mancherorts bei bestimmten Konstellationen zu periodischen Lichtreflexionen, wenn sich die Sonne gewissermaßen auf der Lackierung der Rotorblätter "gespiegelt" hat. Dieser sogenannte Diskoeffekt fällt ebenfalls unter den Begriff der optischen Emissionen gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Seit vielen Jahren spielt der Diskoeffekt aber keine praktische Rolle mehr, da alle Hersteller Ihre Rotorblätter mit einer matten, reflexionsmindernden Beschichtung behandeln.

  • Infraschall und Windkraftanlagen

    Als Infraschall bezeichnet man Töne, die eine Frequenz von unter 16 Hertz haben und damit für den Menschen nur bei hohen Schalldrücken wahrnehmbar sind. Neben natürlichen Quellen wie Gewittern, Windströmungen und Meeresbrandungen können auch technische Anlagen wie Heizungs- und Klimaanlagen, Kompressoren, Industrieanlagen und Verkehrsmittel Infraschall erzeugen. Bei Windenergieanlagen kann Infraschall entstehen, indem der Wind an den Anlagenteilen vorbeiströmt bzw. die Luft durch die Rotorblätter verwirbelt wird.

    Inwieweit Infraschall Folgen auf den Mensch haben kann, ist Gegenstand diverser wissenschaftlicher Studien. Darin wird herausgestellt, dass Infraschall nur dann Folgen haben kann, wenn Menschen ihn hören oder spüren können. Die Wahrnehmbarkeitsschwelle liegt je nach Frequenz bei ca. 110 Dezibel (dB(A)).

    Ab diesem Wert sind negative Auswirkungen von Infraschall empirisch und wissenschaftlich in Kombination mit verschiedenen Frequenzen belegt (vgl. Institut für Arbeitsmedizin und Sozialmedizin, Universitätsklinikum Düsseldorf). Windenergieanlagen erzeugen Schalldrücke ihres Infraschalls von unter 110 dB(A), wobei diese Schalldrücke in geringer Entfernung bereits deutlich nachlassen. In 250m Entfernung von einer Windenergieanlage verringert sich die Lautstärke auf maximal 70 dB(A) und nimmt mit größerem Abstand weiter ab. Erhebliche negative Folgen von Infraschall sind sogar erst ab einem Bereich von >170 dB(A) zu erwarten. Somit kann nach heutigem Stand der Wissenschaft von keinen schädlichen Auswirkungen für das Wohlbefinden und die Gesundheit des Menschen ausgegangen werden (vgl. Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit).

  • Lärm durch Schall

    Die Beurteilung, ob eine Umweltauswirkung durch Schallimmissionen vorhanden ist, regelt die Verordnung TA Lärm. Demnach ist eine Unterscheidung von Wohngebieten zu treffen. Die Lärmgrenze bei Wohnhäusern im Außenbereich liegt bei 45 dB(A), dagegen liegt diese Grenze an reinen Wohngebieten bei 35 dB(A). Auch eine Mischsiedlung ist definiert, welche einen Lärmpegel von 40 dB(A) vorsieht.

    Diese Werte sind von 22:00 Uhr abends bis 06:00 Uhr morgens nicht zu übersteigen (vgl. TA Lärm, Windenergie-Erlass NRW 2011).

    Eine Schallimmissionsprognose ist zwingend durchzuführen. Die Gesamtbelastung durch Alt- und Neuanlagen sowie anderen nach BImSchG genehmigten Industrieanlagen darf dabei die Grenzwerte der TA Lärm nicht übersteigen.

  • Vögel und Fledermäuse in der Nähe von Windkraftanlagen

    Für gewisse Vogel- und Fledermausarten können Windenergieanlagen in Form des sich drehenden Rotors eine Schlaggefahr darstellen oder die Silhouette der Anlage und die Schallemissionen eine Scheuchwirkung ausüben. Bevor eine Windenergieanlage errichtet werden kann, ist mit umfangreichen Artenschutzgutachten nachzuweisen, dass die an einem Standort vorkommenden Arten nicht in erheblichem Maße beeinträchtigt werden. Maßgeblich für die Beurteilungen ist das Bundesnaturschutzgesetz bzw. die europäischen Artenschutzvorgaben.

    Greifvogelarten sind am ehesten von möglichen Kollisionen mit Rotorblättern betroffen, da sie sich durchaus auf Höhe des Rotors von Windenergieanlage aufhalten, z. B. bei der Nahrungssuche.

    Zur Vermeidung von Kollisionen mit den Rotorblättern werden Windenergieanlagen nur dort errichtet, wo sie weit genug von den Brut- und Balzplätzen sowie sonstigen wichtigen Habitate (Lebensräumen) der relevanten Arten entfernt sind.

    Um bei Fledermäusen die Kollisionsgefahr mit den Rotorblättern und die Gefahr eines Barotraumas (Verletzungen durch den Druckunterschied entlang der Rotorblätter) soweit es geht zu minimieren, werden Windenergieanlagen mitunter gemäß gewissen klimatischen Parametern sowie zu gewissen Jahres- und Tageszeiten abgeschaltet.

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